Wärmepreisdeckel - Änderung der Richtlinien
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir wollen Sie hiermit über eine Änderung der Richtlinie des Landes Burgenland über die Gewährung eines Wärmepreisdeckels informieren.
Zur Vermeidung von Härtefällen wurde in die Richtlinie eine Bestimmung zur Gewährung eines Sockelbetrages iHv 200 Euro für Förderwerberinnen, welche der niedrigsten Einkommenskategorie bis 23.000 Euro Netto-Jahreshaushaltseinkommen angehören, eingefügt.
§ 9 Abs. 6 der Richtlinie des Landes Burgenland über die Gewährung eines Wärmepreisdeckels lautet nunmehr wie folgt:
´Ergibt die Berechnung nach Abs. 4 in der Einkommenskategorie bis 23.000 Euro (Abs. 2 lit a), dass aufgrund zu niedriger Heizkosten keine Förderung zusteht oder ergibt die Berechnung eine Förderhöhe von weniger als 200 Euro, so erhält derdie Förderwerberin einen Sockelbetrag iHv 200 Euro.´
Dieser Sockelbetrag kann auch gewährt werden, wenn keine Heizkostennachweise erbracht werden können (siehe § 8 Abs. 4).
Die zuständige Förderstelle ist verpflichtet, diese Regelungen auf alle bereits eingelangten Anträge anzuwenden. Es wird daher zu keiner Ungleichbehandlung der Förderwerberinnen kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Bgm. Andreas Tremmel